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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was jetzt zu tun ist

Das BFSG gilt seit Juni 2025 für viele digitale Dienstleistungen. Ich erkläre, wen es betrifft und wie Sie Bußgelder vermeiden.

Ronni Wordel
, aktualisiert am
2 Min. Lesezeit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was jetzt zu tun ist

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und richtet sich anders als frühere Verordnungen (BITV 2.0, die nur Behörden betraf) an die Privatwirtschaft.

Hinweis: Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Rechtsstand 13.10.2026, Quelle: Gesetzestext des BFSG, abgerufen am 13.10.2026.

Wen betrifft es?

Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die Unternehmen Verbrauchern anbieten (§ 1 BFSG). Dazu gehören unter anderem:

  • Onlineshops (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr).
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher.
  • Personenbeförderung (Webseiten, Apps, elektronische Tickets).
  • Telekommunikationsdienste.
  • E-Books und die dafür bestimmte Software.

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Reine Angebote an Geschäftskunden fallen nicht unter das Gesetz, die Grenze zu Verbrauchern ist in der Praxis aber oft unscharf.

Was bedeutet “barrierefrei”?

Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) erfüllt. Wichtige Punkte:

  1. Wahrnehmbarkeit: Bilder brauchen Alternativtexte, Videos brauchen Untertitel. Kontraste müssen stimmen.
  2. Bedienbarkeit: Die gesamte Seite muss per Tastatur bedienbar sein (keine “Maus-Fallen”).
  3. Verständlichkeit: Fehlermeldungen in Formularen müssen klar sein.
  4. Robustheit: Der Code muss sauber sein, damit Assistenztechnologien (Screenreader) ihn interpretieren können.

Risiko bei Nichtbeachtung

Die Marktüberwachung prüft Dienstleistungen anlassbezogen und stichprobenartig (§ 28 BFSG). Bei Verstößen kommen in Betracht:

  • Die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist zu beheben, und am Ende die Untersagung des Angebots (§ 29 BFSG).
  • Bußgelder bis zu 100.000 € für eine nicht konforme Dienstleistung (§ 37 BFSG). Das ist die gesetzliche Obergrenze, kein üblicher Betrag.
  • Rechtsbehelfe anerkannter Verbände (§ 33 BFSG).

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